SATZUNG

I Name und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen F-Dur. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der Musik.

Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern, deren künstlerische Tätigkeit unterdrückt oder behindert wird.

Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere dadurch
– dass der Allgemeinheit die künstlerischen Produkte der Betroffenen zugänglich gemacht werden, u. a. über das Internet oder durch eigene Veranstaltungen,
– dass die Öffentlichkeit durch Publikationen oder über das Internet oder durch eigene Veranstaltungen über die Situation der Betroffenen informiert wird
– oder dadurch, dass Geldspenden zugunsten der Betroffenen gesammelt werden.

II Gemeinnützigkeit

§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

§ 5
Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

§ 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags legt jedes Mitglied für sich selbst fest.

§ 7
1. Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod
(b) durch Kündigung
(c) durch Ausschluss.

2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen schuldhaften, den Verein schädigenden Verhaltens aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen unter Mitteilung der Gründe bekanntgegeben.

4. Gegen den Ausschluss kann der bzw. die Betroffene Widerspruch einlegen; bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen seine bzw. ihre Rechte aus der Mitgliedschaft. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

IV Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.

V Mitgliederversammlung

§ 9
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen werden.

§ 10
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Jahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es verlangt.

2. Die Einberufung erfolgt nach Vorstandsbeschluss durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende bei Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Er berücksichtigt dabei die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Themen.

3. Die Versammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

4. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Struktur des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands. Sie beschließt endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

VI Vorstand

§ 11
1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt aus dem Vorstand oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung endet das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 12
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(c) Buchführung und das Erstellen des Jahresberichts
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Zu seiner Entlastung legt der Vorstand auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und einen Finanzbericht vor. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf und nicht selbst mit der Fertigung der Buchhaltung betraut sein darf.

§ 13
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 14
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

VII Auflösung

§ 15
1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. zu übergeben. Es darf von Amnesty International ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Vereinsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.

 

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 2. November 2016 in Hamburg beschlossen.